Vereinsordnungen
§1 Name und Zweck
(1) Unter dem Namen „ Junge Liberale Kreisverband Freising“, nachstehend KV Freising genannt, haben sich junge Mitglieder und Freunde der Freien Demokratischen Partei (FDP) zu einem Kreisverband zusammengeschlossen mit dem Ziel, die Ideen des politischen Liberalismus weiterzudenken und sie gemeinsam mit jugendlichen in Europa und insbesondere in der Bundesrepublik Deutschland mit der FDP in die Praxis umzusetzen.
(2) Der Verband greift besonders regionale Probleme und die Probleme der Kinder, Jugendlichen und Erwachsenen auf und setzt sich für ihre Interessen ein.
§2 Sitz
Der KV Freising hat seinen Sitz im Landkreis Freising. Er kann in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach dem Eintrag führt der KV Freising den Namenszusatz „e.V.“.
§3 Gliederung
(1) Der KV Freising ist eine Untergliederung des Landesverbandes Junge Liberale Bayern e.V. und des Bezirksverbandes Oberbayern der Jungen Liberalen. Das jeweilige Verhältnis bestimmt sich nach deren Satzung; insbesondere ist der KV Freising, den rechtmäßigen Entscheidungen des Landesschiedsgerichts nachzukommen.
(2) Der Kreisverband ist ein personell und finanziell unabhängiger Jugendverband des FDP Kreisverbandes Freising.
(3) Kreisvorsitzender des Verbandes kann nur sein, wer Mitglied im FDP Kreisverband Freising ist. Er verliert sein Amt, wenn er die FDP verlässt, ausgeschlossen oder gestrichen wird.
§4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des KV Freising kann werden, wer das 14. Lebensjahr vollendet, das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und nicht Mitglied einer konkurrierenden politischen Jugendorganisation oder einer mit der FDP konkurrierenden Partei ist.
(2) Mitgliedschaft in der FDP ist wünschenswert, aber nicht verpflichtend.
(3) Die Mitglieder des KV Freising gehören dem für ihren Wohnsitz zuständigen Ortsverband an. Bei mehreren Wohnsitzen kann das Mitglied wählen, welcher Ort Wohnsitz gemäß Satz 1 ist. In besonderen Fällen kann auch der Mitgliedschaft in einem benachbarten Ortsverband durch den Kreisvorstand zugestimmt werden.
(4) Überschriftliche zu stellende Aufnahmeanträge entscheidet der Kreisvorstand. Die Entscheidung hat eines Monats nach Zugang des Aufnahmeantrags zu erfolgen. Eine Ablehnung ist dem Antragstelle unverzüglich mitzuteilen. Eine Begründung der Ablehnung ist nicht erforderlich.
(5) Die Kreismitgliederversammlung ist beschlussfähig, sofern sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
(6) Wahlen des Kreisvorstands sind schriftlich und in geheimer Abstimmung durchzuführen. Sofern kein stimmberechtigter Teilnehmer widerspricht, könne alle anderen Abstimmungen offen erfolgen.
(7) Sofern diese Satzung nicht anderes bestimmt, fasst die Kreismitgliederversammlung ihre Beschlüsse mit relativer Mehrheit.
(8) Die Mitgliedschaft endet durch Vollendung des 35. Lebensjahres, Anzeige des Wechsels in einen anderen Kreisverband, Austritt, Streichung oder Tod.
(9) Die aktive Mitgliedschaft kann mit Vollendung des 35. Lebensjahres in eine Fördermitgliedschaft übergehen.
(10) Der Austritt kann jederzeit durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Kreisvorstand erfolgen. Er wird wirksam mit dem Zugang der Austrittserklärung beim Kreisvorstand.
(11) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung des KV Freising verstößt und ihm damit Schaden zufügt. Über einen Antrag auf Ausschluss entscheidet das Landesschiedsgericht. Antragsberechtigt sind der Kreisvorstand, wenn vorliegend der für das Mitglied zuständige Ortsverband sowie die Kreismitgliederversammlung. Die Abstimmung erfolgt aufgrund der absoluten Mehrheit.
(12) Ein Mitglied kann gestrichen werden, wenn es mindestens sechs Monate mit der Beitragszahlung im Rückstand ist und trotz Mahnung unter Androhung der Streichung seine Beitragsschuld nicht beglichen hat. Die Streichung erfolgt durch Beschluss des Kreisvorstandes. Der Streichungsbeschluss ist dem Landesschiedsgericht mitzuteilen.
§5 Fördermitgliedschaft
(1) Fördermitglied kann nur derjenige werden, der das 35 Lebensjahr vollendet hat und die Grundwerte und Satzung des Kreisverbandes respektiert.
(2) Fördermitglieder unterstützen die Jungen Liberalen, haben kein passives oder aktives Stimm- und Antragsrecht, aber ein Anwesenheits- und Rederecht auf der Kreismitgliederversammlung und sonstigen Veranstaltungen des Kreisverbandes. Die Beitragsregelung für Fördermitglieder ist der Finanz- und Beitragsordnung zu entnehmen.
(3) Über die Aufnahme als Fördermitglied entscheidet der Kreisvorstand.
§6 Ehrenmitgliedschaft
(1) Besonders verdiente Mitglieder, Fördermitglieder der Jungen Liberalen, die dem KV Freising mindestens zwei Jahre angehören, können zum Ehrenmitglied ernannt werden. Ehrenmitglieder sind mit Vollendung des 35. Lebensjahr verpflichtend Fördermitglied.
(2) Die Ehrenmitgliedschaft endet mit Wechsel, Austritt, Streichung oder Tod.
(3) Die Ernennung erfolgt jeweils durch die Kreismitgliederversammlung auf Vorschlag des Kreisvorstandes oder von fünf Mitgliedern.
(4) Die Ehrenmitgliedschaft kann bei Vorliegen eines Antrages durch die Kreismitgliederversammlung in geheimer Abstimmung mit absoluter Mehrheit aberkannt werden. Antragsberechtigt ist der Kreisvorstand oder fünf Mitglieder, die eine schriftlicher Begründung angeben.
§7 Kreismitgliederversammlung
(1) Die Kreismitgliederversammlung ist das höchstes Gremium des Kreisverbandes und hat folgende unübertragbare Aufgaben:
a) Wahl, Abwahl und Entlastung des Kreisvorstandes;
b) Wahl des Prüfungsausschusses (Kassenprüfer);
c) Ernennung von Ehrenmitgliedern;
d) Beschlussfassung über Änderung der Satzung, Finanz-und Beitragsordnung und Geschäftsordnung;
e) Auflösung oder Aufspaltung des Kreisverbandes.
(2) Die Kreismitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Auf Beschluss des Kreisvorstandes können darüber hinaus weitere Kreismitgliederversammlungen einberufen werden. Die Einberufung erfolgt mit einer Frist von zwei Wochen (Datum der Absendung) durch schriftliche Einladung (E-Mail oder Brief) an alle Mitglieder. Die Einladung muss folgendes enthalten: eine vorläufige Tagesordnung, Ort, Datum und Uhrzeit der Versammlung.
(3) Wahlen, Abwahlen, Änderungen der Satzung, Finanz- und Beitragsordnung und Geschäftsordnung und Auflösung des KV Freising können nur erfolgen, wenn sie in der Einladung der Kreismitgliederversammlung im Sinne von § 10 Absatz (2) angekündigt wurden.
(4) Die Kreismitgliederversammlung kann sich über seine Arbeitsweise eine Geschäftsordnung geben. Besitzt der KV Freising keine Geschäftsordnung, gilt die Geschäftsordnung des Landesverbandes der JuLis Bayern e.V., die Bestimmungen der Landesgeschäftsordnung können nur angewandt werden, sofern nichts anderes in der Satzung des KV Freising bestimmt ist.
(5) Jedes Mitglied ist rede-, antrags- und stimmberechtigt, wobei Stimmübertragungen ausgeschlossen sind. Antragsberechtigt sind außerdem folgende Organe des Kreisverbandes:
a) der Kreisvorstand;
b) die Ortsverbände;
c) die Arbeitskreise.
Darüber hinaus sind Fördermitglieder, Ehrenmitglieder sowie die Vorsitzenden der übergeordneten Gliederungen redeberechtigt.
(6) Die Kreismitgliederversammlung ist beschlussfähig, sofern sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Die Beschlussfähigkeit endet, wenn auf Antrag festgestellt wird, dass mehr als die Hälfte der zu Beginn der Kreismitgliederversammlung anwesenden Mitglieder der Kreismitgliederversammlung nicht mehr beiwohnen.
(7) Wahlen und Abwahlen sind in geheimer Abstimmung durchzuführen. Dies kann auch digital erfolgen, sofern das Wahlgeheimnis gewahrt wird. Nur Wahlen zum Tagungspräsidium, Schriftführer, Zählkommission und Prüfungsausschuss können offen (per Akklamation). Sofern kein Mitglied widerspricht erfolgen alle anderen Abstimmungen ebenfalls offen.
(8) Sofern diese Satzung es nicht anderes bestimmt, fasst die Kreismitgliederversammlung ihre Beschlüsse mit relativer Mehrheit. Relative Mehrheit bedeutet, dass die Zahl der Ja- Stimmen die der Nein- Stimmen überwiegt. Stimmenenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Absolute Mehrheit bedeutet, dass die Zahl der Ja-Stimmen die der Nein- Stimmen überwiegt. Stimmenenthaltungen und ungültige Stimmen werden mitgezählt. Zweidrittel Mehrheit bedeutet, dass mit zweidrittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder mit Ja gestimmt haben. Stimmenenthaltungen und ungültige Stimmen werden mitgezählt.
(9) Nach Eröffnung der Kreismitgliederversammlung wird auf Vorschlag des Kreisvorstandes ein Tagungspräsidium und ein Schriftführer gewählt. Das Tagungspräsidium setzt sich aus einem Tagungspräsidenten (Vorsitzenden) und einem Beisitzer zusammen. Über weitere Beisitzer entscheidet die Kreismitgliederversammlung. Das Tagungspräsidium übt bis Ende der Kreismitgliederversammlung das Hausrecht aus. Bei Wahlen und Abwahlen kann das Tagungspräsidium nur aus Mitgliedern gebildet werden, die nicht für ein Amt im Kreisvorstand kandidieren.
(10) Bei Wahlen und Abwahlen ist zusätzlich eine Zählkommission zu wählen. Diese muss aus mindestens zwei Personen bestehen. Bei digitalen Wahlen entfällt die Wahl einer Zählkommission.
(11) Über Wahlergebnisse und Beschlüsse der Kreismitgliederversammlung ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu erstellen. Sie enthält mindestens:
a) Ort und Zeit der Versammlung;
b) die Zahl der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder;
c) die genehmigte Tagesordnung;
d) den Wortlaut der gestellten Anträge sowie der dazugehörenden Änderungsanträge;
e) die gestellten Geschäftsordnungsanträge;
f) die Ergebnisse aller Wahlen und Abstimmungen;
g) die Unterschrift des Tagungspräsidenten und des Schriftführers.
(12) Die Niederschrift ist unverzüglich nach Ende der Kreismitgliederversammlung dem Kreisvorstand, der Landesgeschäftsstelle der Jungen Liberalen Bayern e.V. und, auf Anfrage, jedem Mitglied zu übersenden.
(13) Wird innerhalb von vier Wochen nach dessen Übersendung an den Kreisvorstand kein Einspruch gegen das Protokoll eingelegt, gilt es als genehmigt. Wird gegen das Protokoll Einspruch eingelegt, so ist über diesen auf der nächsten Kreismitgliederversammlung abzustimmen. Im Übrigen gilt für schriftliche Abstimmungen, dass Stimmzettel mit Inkrafttreten des Protokolls vernichtet werden können, sofern kein Einspruch eingelegt wurde.
(14) Die Kreismitgliederversammlung tagt öffentlich. Die Öffentlichkeit kann auf Antrag mit absoluter Mehrheit ausgeschlossen werden.
§8 Kreisvorstand
(1) Der Kreisvorstand erledigt die laufenden politischen und organisatorischen Aufgaben.
(2) Der Kreisvorstand besteht mindesten aus einem Vorsitzenden, einem Stellvertreter und einem Schatzmeister. Über weitere Stellvertreter, Beisitzer und deren Aufgabenbereiche entscheidet die Kreismitgliederversammlung. Die Ortsverbandsvorsitzenden sowie Mitglieder des KV des KV Freising, die dem Vorstand einer übergeordneten Gliederung angehören, sind im Kreisverband kooptiert.
(3) Für den Fall der Verhinderung des Kreisvorsitzenden bestimmt der Kreisvorstand aus seiner Mitte einen Stellvertreter.
(4) Der KV Freising wird durch je zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam gesetzlich vertreten. Über die Erteilung von Vollmachten an weitere Personen entscheidet der Kreisvorstand.
(5) Die Mitglieder des Kreisvorstandes werden bei der Kreismitgliederversammlung in getrennten Wahlgängen gewählt. Im ersten Wahlgang ist die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich; im zweiten Wahlgang, in dem nur noch die Kandidaten mit den zwei besten Stimmergebnissen antreten, genügt die relative Mehrheit. Bei einer Stimmgleicheit im zweiten Wahlgang entscheidet das Los.
(6) Die Amtszeit endet mit der Kreismitgliederversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr beschließt. Am Ende seiner Amtszeit ist der Kreisvorstand zur Rechenschaft verpflichtet. Jedes Kreisvorstandsmitglied hat für seinen Aufgabenbereich einen mündlichen oder schriftlichen Bericht vorzulegen. Schriftliche Rechenschaftsberichte müssen zu Protokoll gegeben werden.
(7) Der Kreisvorstand ist beschlussfähig sofern er schriftlich mit 7-tägiger Vorankündigung einberufen wurde.
§9 Kassenprüfer
(1) Die Kassenprüfer werden auf der Kreismitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt. Es müssen mindestens zwei Kassenprüfer in ihrem Amt bestätigt werde.
(2) Die Kassenprüfer überprüfen den Jahresabschluss. Sie berichten vor der Kreismitgliederversammlung.
§10 Finanzen
(1) Der KV Freising deckt seine Aufwendungen durch Mitgliedsbeiträge, Beitragsabführungen, Spenden, Zuwendungen und sonstige Einnahmen.
(2) Der KV Freising hat das Vermögen des Kreisverbandes unter Berücksichtigung der Verpflichtungen und Aufgaben, die aus den Zeilen und Vorstellungen des Verbandes erwachsen, sachgerecht und nutzbringend einzusetzen und zu verwalten.
(3) Die Mitglieder sind zu Leistungen von Beiträgen verpflichtet. Näheres regelt die Finanzordnung es KV Ingolstadt-Eichstätt.
(4) Die Ausübung des Stimm- und Antragsrecht ruht bei Mitgliedern, die mit der Erfüllung ihrer Beitragspflicht länger als zwei Monate im Rückstand geblieben sind. Sofort nach Begleichung der Beitragsschuld sind die Verzugsfolgen beseitigt.
§11 Arbeitskreise
(1) Der Kreisvorstand kann die Einsetzung eines Arbeitskreises beschließen. Dieser muss sich entweder politisch- programmatischen Themen oder den innerverbandlichen Strukturen widmen.
(2) Mitglieder des Arbeitskreises können nur Mitglieder des Kreisverbandes werden. Der Arbeitskreis besteht aus mindestens zwei Mitgliedern, wobei ein Mitglied den Vorsitz innehat. Die Amtszeit des AK- Vorsitzenden beträgt höchstens 12 Monate.
(3) Die konstituierende Sitzung des Arbeitskreises leitet ein Mitglied des Kreisvorstandes.
(4) Der Arbeitskreissitzungen sind allen Mitgliedern zugänglich. Die schriftliche Einladung erfolgt per Post oder E-Mail sieben Tage vor der Sitzung.
(5) Der Arbeitskreis berät den Kreisvorstand bei der programmatischen Ausrichtung des Kreisverbandes. Der Arbeitskreis ist berechtig Anträge auf der Kreismitgliederversammlung zu stellen.
(6) Auf Beschluss des Kreisvorstandes oder der Kreismitgliederversammlung kann der Arbeitskreis aufgelöst werden.
(7) Die öffentliche Vertretung des KV Freising obliegt allein dem Kreisvorstand.
(8) Nähere Regelungen trifft der Kreisvorstand.
§12 Ortsverbände
(1) Der KV Freising kann sich auf Beschluss des Kreisvorstandes oder der Kreismitgliederversammlung in Ortsverbände gliedern. Die Gliederung orientiert sich soweit möglich an den Untergliederungen des FDP Kreisverbandes Freising Folgende Punkte müssen für die Gründung eines Ortsverbandes erfüllt sein:
a) Fünf Mitglieder müssen aufgrund des Wohnortes Teil der zu gründenden Gliederung sein,
b) Ortsverbände können höchstens aus fünf zusammenhängenden Kommunen bestehen und
c) Ortsverbände dürfen sich nicht über die Grenzen der Stadt- bzw. Landkreise gründen.
(2) Die gründende Ortsmitgliederversammlung leitet ein Mitglied des Kreisvorstandes.
(3) Die Mitglieder des KV Freising gehören dem für ihren Wohnsitz zuständigen Ortsverband an. Bei mehreren Wohnsitzen kann das Mitglied wählen, welcher Ort Wohnsitz im Sinne dieser Satzung ist. In besonderen Fällen kann auch der Mitgliedschaft in einem benachbarten Ortsverband durch den Kreisvorstand zugestimmt werden.
(4) Die Ortsverbände des KV Freising sind rechtlich selbstständig und geben sich eine eigene Satzung.
(5) Ein Ortsvorstand besteht mindestens aus drei stimmberechtigten Mitgliedern. Ein Mitglied davon ist der Ortsvorsitzende.
(6) Ortsvorsitzende haben Stimm- und Vetorechte bei Mitgliedsanträgen, die durch Wohnort oder Antrag die Gliederung betrifft. Das Veto gegen die Entscheidung über einen Mitgliedsantrag muss der Ortsvorsitzende schriftlich begründet beim Kreisvorstand, innerhalb von 7 Tagen nach Zustellung des Antrages, einreichen. Der Kreisvorstand muss umgehend, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Vetos, einen Beschluss über die Aufnahme treffen.
(7) Ortsverbände sind verpflichtet den rechtmäßigen Entscheidungen des Kreisverbandes nachzukommen. Die Amtszeit der Ortsvorstände beträgt längstens ein Jahr. Ist ein Ortsverband mit der Neuwahl eines Vorstandes im Verzug hat der KV Freising Neuwahlen anzusetzen und durchzuführen.
(8) Ortsverbände sind pro Mitglied beteiligt an den Einnahmen des Kreisverbandes. Sie besitzen keinen Schatzmeister, keinen Kassenprüfer und kein eigenes Bankkonto. Diese Position nimmt stellvertretend der Kreisschatzmeister bzw. Kreisvorstand wahr. Stellvertretend für die Ortsverbände gilt die Kassenprüfung im Kreisverband. Der Kreisschatzmeister ist im Ortsvorstand kooptiert.
(9) Ein Ortsverband wird aufgelöst, wenn die Zahl seiner Mitglieder für die Zeit von mehr als 15 Monaten unter fünf Personen sinkt. Das Vermögen geht auf den Kreisverband über.
§ 13 Satzungsregelungen
(1) Die Änderung der Satzung, Finanz- und Beitragsordnung und Geschäftsordnung bedarf der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der Kreismitgliederversammlung.
(2) Antragsberechtigt ist jedes Mitglied des KV Freising. Abstimmungen können nur erfolgen, wenn der Antrag in der Einladung zur Kreismitgliederversammlung enthalten ist.
(3) Die Satzungsbestimmungen des Bezirksverbandes, des Bundesverbandes und des Landesverbandes gehen den Bestimmungen dieser Satzung vor, sofern sie Angelegenheiten von überregionaler Bedeutung regeln. Bestimmungen dieser Satzung gehen den Satzungsbestimmungen der Ortsverbände vor, sofern letztere Angelegenheiten von überörtlicher Bedeutung regeln.
(4) Die Satzung geht den Bestimmungen der Finanz-und Beitragsordnung und Geschäftsordnung immer vor.
§14 Auflösung
(1) Die Auflösung des KV Freising kann nur auf Beschluss der Kreismitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit beschlossen werden.
(2) Im Auflösungsbeschluss ist darüber zu entscheiden, wem das Vermögen des Kreisverbandes zufällt.
(3) Die Kreismitgliederversammlung entscheidet vor der Aufspaltung, wie das Vermögen aufgeteilt wird. Es ist schriftlich zu Protokoll zu geben.
Mehr Chancen durch mehr Freiheit.
Wir stehen für…
…einen schlanken Staat
…eine starke Wirtschaft
…beste Bildung
…Chancengleichheit
…und den Liberalismus im Generellen!